Satzung
Stand: 10. Januar 2015
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Ehrungen
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Umwelt
§18 Sicherheit
§19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 20 Inkrafttreten
Schützenverein „Zur Linde“ Kathrinhagen-Westerwald e.V. Vorbemerkung: Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Personen.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen "Schützenverein „Zur Linde“ Kathrinhagen-Westerwald e.V". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter der Registernummer VR 100093 eingetragen.
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Kathrinhagen. Er wurde am 01. März 1952 gegründet.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenverbandes Schaumburg und gehört somit dem Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. (NSSV) und dem Deutschen Schützenbund e.V. (DSB) an.
§ 1 Nr. 4
Er erkennt die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse der genannten übergeordneten Organisationen an. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.
§ 1 Nr. 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 6
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszeck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen im Erwachsenen- und Jugendbereich sowie die Pflege des Liedgutes.
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Erstattung nachgewiesener. Auslagen für Porto-, Telefon- und Fahrtkosten.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und essen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung besclossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
c) dem Schießsportleiter
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand i.S.d. des § 26 BGB
b) dem Jugendschießsportleiter
c) der Damenschießsportleiterin
d) dem stellv. Schießsportleiter
e) der stellv. Damenschießsportleiterin
f) dem stellv. Schriftführer
g) dem stellv. Schatzmeister
h) dem stellv. Jugendschießsportleiter
i) dem Stabführer Kapelle
j) dem Beisitzer Jugend
k) dem Beisitzer Kapelle
l) dem Beisitzer Altersschützen
m) dem Beisitzer Westerwald
n) dem Kommandeur
o) dem Schützenkönig
p) den Ehrenvorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 8
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt
a) der 1. Vorsitzende
b) der Schriftführer
c) der stellv. Schatzmeister
d) der stellv. Schießsportleiter
e) der Jugendschießsportleiter
f) die Damenschießsportleiterin
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt
a) der 2. Vorsitzende
b) der Schatzmeister
c) der Schießsportleiter
d) der stellv. Schriftführer
e) der stellv. Jugendschießsportleiter
f) die stellv. Damenschießsportleiterin
Stabführer und Beisitzer werden von den Sparten vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, übernimmt der stellvertretende Schriftführer diese Aufgabe. Sind beide verhindert bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§15
Ehrungen
§ 15 Nr.1
Mitglieder, die sich um den Verein bzw. um das deutsche Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 15 Nr. 2
Zum Ehrenvorsitzenden kann der Vorstand einen bisherigen Vorsitzenden ernennen.
§ 16
Kassenprüfer
§ 16 Nr. 1
Jedes Jahr wird in der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im jeweils ersten Jahr der Amtszeit übernimmt der gewählte das Amt des Ersatzkassenprüfers.
§ 16 Nr. 2
Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.
§16 Nr. 3
Bei der Kassenprüfung hat der Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend zu sein.
§ 17
Umweltschutz
Der Verein verpflichtet sich, die rechtlichen Auflagen zum Umweltschutz einzuhalten und im Besonderen die verbindlichen Regelungen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung und unzu-lässigem Lärm zu beachten.
§ 18
Sicherheit
Der Verein verpflichtet sich ferner, alle von Behörden und übergeordneten Verbänden erlassenen gesetzlichen und fachlichen Regelungen zur Sicherheit im Schießsport zu beachten, Risiken zu unterbinden und bei allen sportlichen und sonstigen Tätigkeiten die körperliche Unversehrtheit der Mitglieder sicherzustellen.
§ 19
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 19 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Auetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.01.2015 verabschiedet.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle Satzungen mit einem früheren Datum sind damit ungültig.